Grundpflege (SGB XI)

Kann in Verbindung mit der vorhandenen Pflegestufe abgerechnet werden.

Hierzu zählen

  • Ganzwaschung
  • Baden / Duschen
  • Teilkörperpflege
  • Ankleiden
  • Nahrungsaufnahme
  • Lagern / Betten
  • Mobilisation

 

 

Hauswirtschaftliche Versorgung (SGB XI)

Kann in Verbindung mit der vorhandenen Pflegestufe abgerechnet werden.

Hierzu zählen

  • Reinigung der Wohnung
  • Fenster
  • Flurwoche
  • Einkäufe

 

 

Serviceleistungen für Sie

  • Bestellung und Besorgung von Medikamenten
  • Beschaffung von Verordnungen
  • Bestellung von Hilfsmitteln
  • Hausnotrufinstallation
  • Müllentsorgung
  • Hausbesuche
  • Krankenhausbesuche
  • Beratungen im Büro
  • Versorgung von Hund, Katze und Vögeln
  • Begleitung bei MDK Prüfung

 

 

Pflegeberatung (SGB XI § 37 Abs. 3)

Alle Empfänger von Pflegegeld sind verpflichtet bei Pflegestufe 1 und 2 halbjährlich, bei Pflegestufe 3 vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine von den Pflegekassen zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.

Behandlungspflege (SGB V)

Die Leistungen werden von Ihrem Hausarzt verordnet und die Krankenkasse übernimmt die Kosten

Hierzu zählen

  • Wundversorgung
  • Verbandswechsel
  • Injektionen und messen von Blutzucker
  • Versorgung von Insulinpumpe
  • Augentropfen
  • An- und ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Medikamentenüberwachung und –gabe
  • Medizinische Einreibungen
  • Stomapflege
  • Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
  • Dekubitusversorgung
  • Katheterwechsel

 

 

Haushaltshilfen (SGB V)

Kann vom Hausarzt verordnet werden. Die Kosten übernimmt Ihre Krankenkasse, z. B. nach einem Unfall oder in der Schwangerschaft

Hierzu zählen

  • Reinigung der Wohnung
  • Zubereiten von Mahlzeiten
  • Einkäufe
  • Betreuung Ihrer Kinder

 

 

Zusätzliche Betreuungsleitungen (SGB XI § 45b)

  • Spaziergänge
  • Gesellschaftsspiele
  • Begleitungen zum Arzt oder zu Behörden
  • Gemeinsames Kochen oder Backen

Wir richten uns nach Ihren Wünschen.

 

 

Urlaubsvertretung / Verhinderungspflege (SGB XI § 39)

Sofern ein pflegender Angehöriger verhindert ist, z. B. Urlaub oder Krankheit übernimmt Ihre Pflegekasse stundenweise oder für max. 4 Wochen pro Jahr die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bis zu einer Höhe von 1.612,- € pro Jahr.